IG ZWET SCUOL

Die Zweitheimischen in Scuol

Statuten

Art. 1 - Name und Sitz

Unter dem Namen „Verein Interessengemeinschaft Zweitwohnungseigentümer Scuol“ (ZWET-SCUOL) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Scuol.

Art. 2 - Zweck

1 Der Verein vertritt die Interessen der Zweitwohnungseigentümer der Gemeinde Scuol gegenüber Behörden, öffentlichen Institutionen und privaten Organisationen. Der Verein setzt sich für massvolle Gebühren, Steuern und deren zweckgebundene Verwendung ein. Zur Erreichung der Ziele arbeitet er mit kantonalen und nationalen Organisationen zusammen (z.B. „Allianz Zweitwohnungen Schweiz“).

2 Der Verein setzt sich konstruktiv für eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus der Region ein. Er vertritt die Interessen der Zweitwohnungseigentümer in Zusammenarbeit mit lokalen Organisationen und der einheimischen Bevölkerung.

3 Der Verein fördert den Kontakt der Mitglieder untereinander und den Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung.

Art. 3 - Finanzen

1 Der Verein finanziert sich über Beiträge von Mitgliedern, Spenden und Sponsoring. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2 Der Mitgliederbeitrag wird am Anfang des Jahres für das ganze Jahr erhoben. Mitglieder welche während des Jahres eintreten, leisten den vollen Beitrag.

3 Pro Liegenschaft wird nur ein Mitgliederbeitrag erhoben. Die Mitgliedschaft kann aber auf 2 (Ehe-)Partner lauten.

4 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine teilweise Rückzahlung des Jahresbeitrages. Es besteht auch kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 4 - Mitgliedschaft

1 Mitglieder sind Eigentümer von Liegenschaften (Haus/Wohnung) in Scuol ohne ständigen Wohnsitz in der Region.

2 Aufnahmegesuche sind schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten, welcher abschliessend über die Aufnahme entscheidet.

3 Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Beitrags.

4 Personen, die sich um die Förderung und die Interessen des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben,  kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Entsprechende Mitgliedschaften haben volles Stimmrecht und sind beitragsfrei.

Art.5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft endet mit der Aufgabe des Eigentums an einer Liegenschaft in der Region oder dem Tod eines Mitglieds.

2 Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu erfolgen.

3 Mitglieder, welche den Interessen des Vereins schaden oder das Vereinsleben stören, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

4 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird. 

Art. 6 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1 Die Mitgliederversammlung

2 Der Vorstand

3 Die Revisionsstelle

Art. 7 - Die Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.

2 Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus per E-Mail zur Versammlung eingeladen. Mit der Einladung erhalten die Mitglieder die Traktandenliste.

3 Anträge der Mitglieder sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

4 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine ausserordentliche Versammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail verlangen.

5. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Jedes Mitglied darf höchstens zwei weitere vertreten.

Art. 8 - Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung ist für folgende Geschäfte verantwortlich:

1 Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes

2 Wahl der Revisionsstelle

3 Erlass von Reglementen

4 Festsetzung des Mitgliederbeitrags

5 Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung des Vereins, Entlastung des Vorstands

6 Änderung der Statuten

7 Auflösung des Vereins

8 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der an der Versammlung abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vertretung durch Familienmitglieder ist möglich.

Beschlüsse über die Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittels-Mehrheit der an der Versammlung abgegebenen Stimmen.

Art. 9 - Der Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, welche auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung.

2 Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, welche ihm durch Gesetz oder Statuten zugewiesen sind, insbesondere Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Wahrung der Interessen der Mitglieder.

3 Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg per E-Mail ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

4 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen, führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5 Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin so oft es der Vereinszweck erfordert. Zwei Vorstandsmitglieder können ebenfalls die Vorstandssitzung einberufen. Einladungen haben mindestens zehn Tage vorher per E-Mail zu erfolgen.

Art. 10 - Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und stellt der Mitgliederversammlung in einem Bericht Antrag auf Abnahme oder Rückweisung. Die Revisionsstelle besteht aus einem Mitglied und einem Ersatzmitglied. Sie wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.

Art. 11 - Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12 - Auflösung des Vereins

Der Auflösungsbeschluss ist gültig, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder an der Mitgliederversammlung der Auflösung zustimmen. Wird der Verein aufgelöst, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationsüberschusses. Der Erlös muss einer gemeinnützigen Organisation mit ähnlicher Zielsetzung übergeben werden.

Art. 13 - Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 11. August 2016 in Scuol angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie wurden am 3. März 2018 und am 2. März 2024 revidiert.

Der Präsident          Die Aktuarin               

Sascha Ullmann      Angelika Schnyder